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Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer
Ausländische Staatsangehörige, die in Finnland eine entlohnte Beschäftigung aufnehmen wollen, benötigen normalerweise eine Aufenthaltserlaubnis für Arbeitnehmer. Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) benötigen jedoch keine Aufenthaltserlaubnis. Ähnliche Bestimmungen bezüglich der Freizügigkeit gelten für die Staatsangehörigen von Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz. Bürger der EU-Länder und der ihnen gleichgestellten Staaten können in Finnland frei einer Beschäftigung nachgehen, wenn diese maximal drei Monate dauert. Dauert die Tätigkeit länger, so müssen sie ihr Recht auf Aufenthalt in Finnland registrieren lassen, benötigen aber keine spezielle Aufenthaltserlaubnis. Sofern diese Registrierung als Person mit Aufenthaltsrecht in Finnland nicht widerrufen wird, ist sie bis auf weiteres gültig. Nach vier Jahren Aufenthalt in Finnland kann der Arbeitnehmer ein permanentes Aufenthaltsrecht erhalten. Die örtlichen Polizeidienststellen führen das Register über die Personen mit Aufenthaltsrecht und stellen eine Registrierungsbescheinigung zum Nachweis des Rechtes aus.
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